Nüßler AG

Nüßler

Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) der Nüßler AG

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

Die Lieferungen und Leistungen, auch Vorschläge, Beratung und sonstige Nebenleistungen, sowie Angebot des Auftragnehmers / Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

Diese gelten für alle auch künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmal ausdrücklich vereinbart werden.

Diese Vereinbarung gilt ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/ Käufers werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil als wir der Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall auch dann, wenn in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers und Auftraggebers ein Angebot vorbehaltlos angenommen wird.
Rechtserhebliche Erklärungen die nach Vertragsschluss von uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer – Form überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

Die Bestellung der Ware durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Zugang bei uns anzunehmen. An das Angebot binden wir uns 6 Wochen nach Angebotserstellung. Die aktuelle Fassung der VOB/B ist ebenfalls Vertragsbestandteil.

Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

(2) Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart, z. B. durch Pauschalsummen, nach Stundenlohnsätzen, Selbstkosten vereinbart ist.

Werden Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst übernommen (z. B. Lieferung von Bauhilf- und Baustoffen), so gilt wenn nicht anderes vereinbart wird, dass diese anzurechnen sind. Der Auftragnehmer kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Restes verlangen in Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme.

(3) Werden durch Änderungen der Bauplanung oder auf Anordnung des Auftraggebers die Grundlage der Preise für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.

Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Diese bestimmt sich nach Grundlagen der Preisermittlung für die vertraglichen Leistungen und den besonderen Kosten der geforderten Leistung.

Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Rechnungen oder andere Unterlagen die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, insbesondere technischen Vertragsbedingungen und gewerblichen Übungen nicht zu beschaffen hat, ist dies besonders zu vergüten.

(4) Tritt der Auftraggeber nach Auftragsannahme vom Vertrag zurück, kann der Auftragnehmer Schadensersatz in Höhe von 25 % der Nettoauftragssumme verlangen.

§ 3 Preis und Zahlungsbedingungen

(1) Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise und zwar ab Lager zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Der Kaufpreis ist fällig zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung.
Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als 2.000,00 € sind wir berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 1/2 des Kaufpreises ab Auftragserteilung zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Auftragsbestätigung, 40% der Kaufsumme sind vor Fertigstellung zu tätigen und 10% nach Fertigstellung.

(3) Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Kaufpreis ist ab Verzug zum jeweilig gesetzlich geltenden Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Der Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins § 353 HGB bleibt unberührt.

(4)Dem Käufer steht ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur insoweit zu als der Rechtsanspruch rechtskräftig festgestellt und unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben Gegenrechte des Käufers unberührt.

§ 4 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, ist diese unverbindlich.

Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(2) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.
Die Rechte des Auftraggebers gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

(3) Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen berechtigt.

§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware übergeben wurde oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat.

(3) Falls die Vereinbarung, dass Lieferung frei Baustelle erfolgt, getroffen wird, erfolgt die Lieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfahrtsstraße. Die Ablieferung wird rechtzeitig bekannt gegeben. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch Arbeitskräfte zu erfolgen, die der Auftraggeber in genügender Anzahl bereit zu stellen hat. Wir behalten uns vor Wartezeiten zu berechnen.

(4) Der Auftraggeber trägt die Gefahr der Verschlechterung, des Untergangs von Materialen, die vom Auftragnehmer an die Baustelle angeliefert werden bis zur endgültigen Fertigstellung der im Auftrag gegebenen Arbeit, soweit Verschlechterung und Untergang nicht auf grobes Verschulden der Mitarbeiter des Auftragnehmers zurückzuführen sind.

(5) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Grund, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H. v 40,00 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 6 Ausführungsunterlagen

Die für die Ausführung benötigten Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.
Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder andere Unterlagen wie Bauaufzeichnungen und Entwürfe, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag besonderen technischen Vertragsbedingungen, der gewerblichen Verkehrssitte oder auf besonderes Verlangen zu beschaffen hat, sind dem Auftraggeber nach Aufforderung vorzulegen.

Diese dürfen ohne Genehmigung ihres Urhebers nicht veröffentlicht, vervielfältigt, geändert oder für anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) der Nüßler AG

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftragnehmers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, oder einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 8 Ausführung, Baustelleneinrichtung

(1) Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln.
Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse (z. B. Baurecht, Straßenverkehrsrecht, Wasserrecht, Gewerberecht) herbeizuführen.

Der Auftraggeber hat das Recht die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu überwachen. Dieser hat Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Baustoffe und Bauteile gelagert werden.

Dieser ist dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Auftraggeber hat einen verbindlichen Ansprechpartner zu Beginn der Bauausführung zu benennen.

Der Auftraggeber hat die bereits ausgeführten Teilleistungen und die für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigungen und Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat er sie vor Winterschäden oder Grundwasser zu schützen, ferner von Schnee und Eis zu befreien.

(3) Der Auftragnehmer kann die Leistungen an Nachunternehmer übertragen. Die Zustimmung des Auftraggebers ist hierzu nicht erforderlich.
Der Auftraggeber hat die Vermittlungs- und Leistungsverzeichnisse, Baupläne geprüft und mit der Örtlichkeit verglichen.

Leitungen im Erdreich und Bauteilen hat der Auftraggeber festzustellen und zu schützen, sowie schriftlich bekannt zu geben.

(4) Die Montagepreise gelten unter der Voraussetzung, dass Arbeiten ohne Unterbrechungen der normalen Arbeitszeit durchgeführt werden können. Außer der normalen Arbeitszeit durchgeführte Leistungen werden von uns mit den tariflichen Zuschlägen in Rechnung gestellt, soweit dies die vom Auftraggeber zu vertretenden Umstände erforderlich machen oder aus anderen Gründen gewünscht wird.

Die Montageorte müssen für unsere Montage frei zugänglich sein. Unsere Montage dürfen nicht durch andere Gewerke oder ähnliches behindert werden. Sollten solche oder andere von uns nicht zu vertretende Behinderungen oder Verzögerungen und Wartestunden entstehen, so werden diese gesondert berechnet.

(5) Einfache Rollgerüste bis zur einer maximallen Standhöhe bis 3 Meter sind in den Endpreisen unter der Voraussetzung der unbehinderten Bewegungsfreiheit im Einsatzbereich einer Baustelle enthalten.
Im Auftragsfall müssen auf der Baustelle kostenfrei zur Verfügung stehen:

Die notwendigen Lagerplätze auf der Baustelle, Zufahrtswege, vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie.
Eine Grundverteilung entsprechend der UVV mit 1 Stück Eurosteckdose 400 Volt, 16 A, 1 Stück Schüko-Steckdose 230 Volt, sowie erforderliche Gerüste über 3 Meter Standhöhe entsprechend der UVV. Eine abschließbare Umkleidemöglichkeit für unsere Monteure und die Benutzung der sanitären Anlagen ist zur Verfügung zu stellen.

§ 11 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf).
In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 12 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs.1,Nr.3, § 634 a I BGB, § 13 VOB/B beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln zwei Jahre ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(2) Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Moos. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

Stand: 24.07.2018